Vereinssatzung

 

 

S A T Z U N G

 

des Jagdgebrauchshundevereins HEIDEKREIS e. V.

 

 

Stand: beschlossen am 18.02.2012 und ergänzt am 17.04.2012 und ergänzt am 15.03.19

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der am 18.02.2012 gegründete Verein führt den Namen

Jagdgebrauchshundeverein Heidekreis e. V.“ abgekürzt JGV Heidekreis e. V.

 

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Walsrode unter der Registernummer VR 200763 am 15.05.2012 eingetragen. Der Sitz ist in 29693 Böhme, Fähre 488

 

Der JGV Heidekreis anerkennt die Satzung und Ordnungen, sowie die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des Jagdgebrauchs-

hundverbandes e. V. (JGHV) mit Sitz in Bonn in der jeweils gültigen Fassung für sich und seine Mitglieder.

 

(Veröffentlicht unter: www.jghv.de/Service)

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports.

 

        Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Durchführung von Fortbildungen und Vorträgen
  • Durchführung von Führerlehrgängen
  • Durchführung von Prüfungen nach den Prüfungsordnungen des JGHV
  • Ausbildung von Verbandsrichtern
  • Ermöglichung der Ausbildung von Hunden im sportlichen Rahmen zur jagdlichen Verwendung.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig höhe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr und Beiträge

 

> Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

> Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der laut Beitragsordnung

   immer zum 01.02. des Jahres zu entrichten ist.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

> Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages durch den Antrag-

   steller wird die Satzung des JGV Heidekreis e.V., sowie die

   Satzung und Ordnungen des JGHV (siehe §1 Nr.2) anerkannt. 

> Mitglied im JGV Heidekreis e.V. kann jede natürliche Person

   werden.

> Die Mitgliedschaft können alle an der Abrichtung und Führung von

  Jagdhunden interessierte Personen erwerben.

> Die Aufnahme ist mittels Formular des Vereins zu beantragen.

   Minderjährige benötigen die Einverständniserklärung des Erzieh-

   ungsberechtigten.

> Gewerbsmäßige Hundehändler können keine Mitgliedschaft

   erwerben bzw. werden aus dem Verein ausgeschlossen.

> Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der

   Vorstand. Der Vorstand hat das Recht, die Aufnahme von Mit-

    gliedern ohne Angaben von Gründen zu verweigern. Die Ableh-

    nung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Keiner hat einen Rechts-

    anspruch auf Aufnahme im Verein.

> Die Mitgliedschaft kommt nach positiver Entscheidung des An-

   trages auf Aufnahme mit Eingang des ersten Jahresbeitrages zu

   Stande.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

> Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung an und ist

   verpflichtet, dieser Satzung nachzukommen und im Rahmen der

   Satzung gefällte Beschlüsse zu befolgen und die Ziele des Vereins

   nach besten Kräften zu fördern. 

> Mitglieder haben die Ihnen übertragenen Ämter und Aufgaben

   gewissenhaft wahrzunehmen. 

> Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

   fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

   begünstigt werden. Die mit Ehrenämtern betrauten Mitglieder

   haben nur Ersatzanspruch auf tatsächlich entstandene satzungs-

   gemäße Ausgaben. Jedes Mitglied kann für ein Amt, entsprechend

   der Voraussetzungen des Vereins, gewählt werden. 

> Allen Mitgliedern stehen die Einrichtungen und das Eigentum des

   Vereins zur Verfügung. 

> Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Hauptver-

   sammlung Anträge zu unterbreiten und auf den Versammlungen

   Auskünfte über das Vereinsgeschehen zu erhalten. 

> Alle Mitglieder sind stimmberechtigt, die Ihren Beitrag fristgerecht

   bezahlt haben. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, Sie ist

   nicht übertragbar.

 

§ 6 Ehrenmitglieder

 

> Vereinsmitglieder, die sich besondere Verdienste um den JGV

   Heidekreis e.V. erworben haben, können auf Vorschlag des

   Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern  

   ernannt werden.

> Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind

   von der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

> durch Tod

> durch Austritt

> durch Ausschluss

 

> Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres,

   nach vorheriger schriftlicher Kündigung bis zum 01. Oktober des

   laufenden Jahres an den 1. Vorsitzenden mit Wirkung zum Jahres-

   ende erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen des

   Vereins.

 

Der Ausschluss kann erfolgen:

> wenn ein Mitglied den Beitrag trotz mehrfacher Mahnung nicht

   bezahlt oder mit Nenngeldern in Verzug ist.

> bei grobem Verstoß gegen die waidgerechte Ausübung der Jagd,

   sowie unehrenhaften Handlungen innerhalb oder außerhalb des

   Vereins.

> wenn ein Mitglied, Prüfungsleiter oder Vorstandsmitglieder in unge-

   bührlicher Weise kritisiert, oder Mitglieder beleidigt.

 

Ausschlussanträge sind schriftlich unter eingehender Begründung an den 1. Vorsitzenden zu richten. Der Vorstand beschließt hierüber mit einfacher Mehrheit, nach dem das Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Ein Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Begründung bekannt zu geben.

 

Gegen den Beschluss kann innerhalb 1 Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses Berufung beim Ehrenrat eingelegt werden.

 

> Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus

   dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des

   Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

> Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der

   geschäftsführende und der erweiterte Vorstand.

 

§ 9 Der Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzende/r

b) 2. Vorsitzende/r

c) Schriftführer/in

d) Kassenwart/in

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

e) Dem geschäftsführenden Vorstand

f) Obmann -/frau für das Prüfungswesen

g) Obmann -/frau für Richteranwärter

h) 2 Beisitzer/innen

 

Die Funktion f und g, können auch im Rahmen einer Geschäfts-führung in Personalunion durch ein Vorstandmitglied ausgeübt werden.

 

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

Der geschäftsführende Vorstand muss in jeden Fall aus drei Vorstandmitgliedern bestehen.

 

Der Verein wird durch jeweils zwei Mitgliedern des geschäfts-führenden Vorstandes im Sinne der Geschäftsführung gemein-schaftlich, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist mehrfach möglich. 

 

Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehört:

a) die gesamte Geschäftsführung einschl. die Vorbereitung und

    Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der

    Tagesordnung

b) Ausführung der Beschlüsse

c) Alle Aufgaben, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederver-

    sammlung vorbehalten sind.

d) Der Vorstand bestimmt über die laufende Geschäftsführung und

    die laufenden Ausgaben. Ferner ist er befugt in Ausnahmefällen

    außerplanmäßige Ausgaben zu beschließen, die nachfolgend in

    der Mitgliederversammlung zu begründen sind.

 

Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmen-

gleichheit bedeutet Ablehnung. Der Vorstand ist mit drei Vorstand-

mitgliedern beschlussfähig.

 

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandmitglieder dass Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann aus den Reihen der Mitglieder zu berufen.

 

Der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitglieder-

versammlungen. Die Organisation der Verbandsprüfungen wird mit den Vorstandmitgliedern abgesprochen.

 

Der Schriftführer ist in Absprache mit dem Vorsitzenden für den laufenden Schriftverkehr verantwortlich. Er verschickt die Ein-

ladungen zu den Versammlungen,

 

Der Schriftführer hat über alle Sitzungen und Versammlungen ein ordnungsgemäßes Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterschrieben, von der nächsten Versammlung zu genehmigen ist. Über alle Veranstaltungen können entsprechende Berichte für die jeweils zuständigen Medien erstellt werden.

 

Der Obmann für das Prüfungswesen nimmt Nennungen für die Prüfungen entgegen und verschickt die Programme zu den Verbandsprüfungen.

 

Der Kassenwart ist zur sorgfältigen Buchführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Mitgliederversammlung ein Rechenschaftsbericht, der eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben enthält zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 10 Kassenprüfer /-innen

 

Vereinsmitglieder, die mit der Prüfung der Kasse betraut werden, dürfen mit dem Kassenwart nicht verwandt sein.

 

Der Kassenprüfer /-innen haben folgende Aufgaben:

 

a) die rechnerische und sachliche Überprüfung der Kassenführung

b) die Erstellung eines Prüfungsberichtes, der in der Mitgliederver-

    sammlung mündlich vorzutragen ist

c) die Beantragung der Entlastung oder Nichtentlastung des

    Kassenwart als auch des Vorstandes 

 

 

§ 11 Beiträge, Umlagen

 

Zum Bestreiten der Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern Beiträge und sofern erforderlich, für außergewöhnliche Aufwendungen Umlagen erhoben.

 

Die Höhe der Beiträge und der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung bei einfacher Mehrheit beschlossen.

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung, sowie der gestellten Anträge mit einer Frist von zwei Wochen mit schriftlicher oder elektronischer Post zu erfolgen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen dies verlangen.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich bis zum 15. Januar beim ersten Vorsitzenden eingegangen sein.

 

Über die Zulassung von Anträgen die auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter aus den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes.

 

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der zu entscheidende Antrag als abgelehnt.

 

Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben, durch Feststellung der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Enthaltungen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn dieses von einem Mitglied der Versammlung beantragt und von ¼ der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder unterstützt wird. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Beginn der Abstimmung gestellt wird.

 

Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

 

Über die Mitgliederversammlung ist von dem/der Schriftführer/innen, im Falle der Verhinderung von einem in der Versammlung gewählten Mitglied, ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 13 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederver-

sammlung

 

Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen:

 

> Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu

   erfüllenden Aufgaben

> Festsetzung des Jahresbeitrages

> Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsbericht

> Bericht der Kassenprüfer

> Entlastung des Kassenwart und der übrigen Vorstandsmitglieder

> Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes

> Ernennung von Ehrenmitgliedern

> Wahl des Vorstandes

> Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

> Wahl von zwei Kassenprüfern im Rotationsverfahren. Wiederwahl

   der Kassenprüfer ist möglich.

 

> Beschlussfassung über Anträge zur Vereinsarbeit

> Beschlussfassungen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgege-

   benen Stimmen. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen

   des Vereins erfordern eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen

   Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

 

§ 14 Haftung

 

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom geschäftsführenden Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 300,00 € für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 300,00 € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.

 

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Angelegenheiten aller Art ist Walsrode.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Kinderhospiz „Löwenherz“ in Syke zu.

 

§ 17 In – Kraft – Treten

 

Diese Satzung tritt in Kraft nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.03.2019 mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode.

 

Originalsatzung unterschrieben von Wolfgang Dierking

 


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